Statuten ASSP 2014
INHALT
Gründung und Name | Art. 1 |
Zweck des Vereins | Art. 2 |
Sitz | Art. 3 |
Mitglieder | Art. 4 |
Mitgliedschaft | Art. 5 |
Erlöschen der Mitgliedschaft | Art. 6 |
Disziplinarverfahren | Art. 7 |
Mitgliederverzeichnis | Art. 8 |
Vereinsvermögen | Art. 9 |
Mitgliederbeiträge | Art. 10 |
Aufbau des Vereins | Art. 11 |
Generalversammlung | Art. 12 |
Ausserordentliche Generalversammlung | Art. 13 |
Geschäfte der Generalversammlung | Art. 14 |
Stimmrecht | Art. 15 |
Beschlussfähgkeit | Art. 16 |
Der Vorstand | Art. 17 |
Die Disziplinarkommission | Art. 18 |
Die Kontrollstelle | Art. 19 |
Sektionen ASSP | Art. 20 |
Haftung | Art. 21 |
Offizielle Vereinssprache | Art. 22 |
Vereinsauflösung der ASSP | Art. 23 |
Gerichtsstand und anwendbares Recht | Art. 24 |
Ergänzende Bestimmungen | Art. 25 |
ASSOCIATION SUISSE DES SOMMELIERS PROFESSIONNELS
Vorwort:
Die Bezeichnung Mitglied und Sommelier bezieht sich auf Personen beider Geschlechter.
Art. 1 Gründung und Name
Gemäss Art. 60 und folgende des Schweizerischen Zivilgesetzbuches wurde die
Association Suisse des Sommeliers Professionnels
nachfolgend ASSP genannt
auf unbestimmte Dauer gegründet.
Art. 2 Zweck des Vereins
Die ASSP ist ein unpolitischer, konfessionell unabhängiger, nicht gewinnorientierter Verein, der zum Ziel hat:
- die Förderung der Popularität und des Berufstandes der Sommeliers in der Schweiz;
- die professionelle Aus- und Weiterbildung von Personen, die mit Wein und anderen Getränken in öffentlichen Lokalen sowie allen anderen geeigneten Orten und Betrieben arbeiten, des Weiteren auch die Beteiligung als mitverantwortliches Organ für die Berufsprüfungen der Sommeliers;
- die Zusammenarbeit, soweit möglich, um die Rechte und Interessen im professionellen Bereich seiner Mitglieder effizient zu schützen;
- die Verbreitung und Förderung von Kenntnis und Kultur des Weins und anderen alkoholischen und nicht alkoholischen Getränken, insbesondere durch die Organisation von Wettbewerben;
- die Förderung und Unterstützung, direkt oder in Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen oder privaten Verbänden und Organen, insbesondere der regionalen Sektionen der ASSP, um mit nützlichen und nötigen Initiativen die Erreichung der Vereinssziele zu verwirklichen.
Art. 3 Sitz
Der Sitz des Vereins befindet sich im Wohnkanton des Präsidenten oder an einem anderen Schweizer Ort gemäss Vorstandsbeschluss.
Art. 4 Mitglieder
Die Mitglieder des Vereins werden in die folgenden Kategorien eingeteilt:
- Professionelle Sommeliers
Es handelt sich um Personen, die die Berufsprüfung (eidgenössischer Fachausweis) bestanden haben, oder nach letztinstanzlicher Ansicht des Vorstandes der ASSP andere gleichwertige Titel besitzen, oder die Zulassungsbedingungen zur eidgenössischen Fachprüfung zum Sommelier erfüllen.
Sie sind mindestens achtzehn Jahre alt
Sie sind Stimmberechtigt an der Vereinsversammlung
- Freunde der Sommeliers
Alle Personen, die Interesse und Leidenschaft für den Wein und gutes Essen haben und die Mitgliederbeiträge entrichten, dürfen an den Veranstaltungen des Vereins teilnehmen.
Es handelt sich auch um Personen (natürliche oder juristische) die ihre wirtschaftlichen Entscheidungen, im Sinne der Ziele der ASSP ausrichten und den Mitgliederbeitrag entsprechend der zugehörigen Kategorie entrichten. Der Verein ergänzt die Bezeichnung „Mitglied ASSP“ in diesen Fällen mit der Bezeichnung der Kategorie in der sie eingeteilt sind (z.B. Winzer, Weinhändler etc.).
Sie dürfen an Vereinsversammlungen teilnehmen und Fragen stellen, haben aber kein Stimmrecht.
Sie sind den Statuten und den berufsständischen Regeln unterworfen.
Sie sind mindestens achtzehn Jahre alt.
- Ehrenmitglieder
Es handelt sich um Personen, die dank ihrem Ruf, Fähigkeiten und Erfahrung, erfolgreich im Weinsektor gearbeitet haben, und um solche, die für den Verein Grosses geleistet haben.
Sie dürfen an Vereinsversammlungen teilnehmen, haben aber kein Stimmrecht.
Sie sind von Mitgliedsbeitragszahlungen freigestellt.
Sie sind den berufsständischen Regeln unterworfen.
Art. 5 Mitgliedschaft
Um als „Professioneller Sommelier“ oder „Freund der Sommeliers“ aufgenommen zu werden muss der Kandidat das vereinseigene Aufnahmegesuch ausgefüllt einreichen und die erforderlichen Belege unterbreiten. Der Vorstand entscheidet nach der Überprüfung, ob die verlangten Bedingungen für eine Vereinszulassung erfüllt sind.
Die Ablehnung einer Zulassung kann angefochten und von der Disziplinarkommission beurteilt werden (Art. 18).
Ehrenmitglieder werden vom Vorstand einstimmig ernannt.
Art. 6 Austritt
Die Mitgliedschaft erlischt:
- im Todesfall
- durch Kündigung im laufenden Vereinsjahr, mindestens 6 Monate im Voraus.
- durch Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrages nach erfolglosen Mahnungen. In diesem Fall ist die ASSP berechtigt, den Beitrag noch bis zum Austritt zu verlangen.
- durch Ausschluss gemäss Art. 7 dieser Statuten, insbesondere durch Unwürdigkeit eines Mitgliedes und/oder wegen irgendeiner Handlung oder einer Unterlassung, mittels deren er die Interessen und die Ehre der ASSP und/oder eines ihrer Mitglieder oder Organe schwer beschädigt hat.
- Wenn ein Mitglied die verlangten Auflagen zur Mitgliedschaft der Kategorie als Professioneller Sommelier oder Freund der Sommeliers nicht mehr erfüllt, aber jene einer anderen Kategorie, kann er zwischen einem Austritt oder der Einstufung in die entsprechende Kategorie wählen um Vereinsmitglied zu bleiben.
Im Fall des endgültigen Austritts verliert das Mitglied das Recht auf Verwendung der Attribute und Tragen des Vereinsabzeichens der ASSP.
Art. 7 Disziplinarverfahren
Wenn ein Mitglied die Interessen oder den Ruf der ASSP, oder seiner Mitglieder oder Organe, durch Unterlassungen oder Handlungen geschädigt hat, oder unter Verdacht gerät diese geschädigt zu haben, oder sich als unwürdiges Mitglied erweist, oder sonstige Verletzungen der Berufsehre begeht, wird gegen ihn ein Disziplinarverfahren eröffnet (siehe Art. 18).
Die Disziplinarkommission führt, wenn eine notwendige Untersuchung verlangt wird, das Disziplinarverfahren durch, wobei dem Beschuldigten die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird. Sie entscheidet per Mehrheitsbeschluss in kurzmöglichster Zeit.
Falls eine eindeutig ungerechtfertigte Anzeige erfolgen sollte, richtet sich das Disziplinarverfahren gegen den/die Anzeigenden.
Die Anwendbaren Sanktionen sind die Folgenden:
- Verwarnung, bedeutet vorwerfen der Verfehlung die Beanstandet wurde, mit der Aufforderung zur zukünftigen Unterlassung Geldstrafe in der Höhe von einem bis zehn Mitgliedsbeiträgen zu Gunsten der ASSP.
- Vereinsausschluss ohne das Recht auf Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen
Alle Rechte der ASSP sind vorbehalten, insbesondere Schadenersatzklagen gegenüber Dritten.
Art. 8 Mitgliederverzeichnis
Das Sekretariat ist verpflichtet das Mitgliederverzeichnis auf aktuellem Stand zu halten, geordnet nach Kategorien.
Der Eintrag der Professionellen Sommeliers enthält ihren Vornamen, Familiennamen, Geburtsdatum, privater Wohnort, Telefonnummer, Email-Adresse, Arbeitsort, und das Datum des Eintrags in diese Kategorie
Der Eintrag der Freunde der Sommeliers enthält ihren Vornamen, Familiennamen, privater Wohnort, Telefonnummer, Email-Adresse, und das Datum des Eintrags in diese Kategorie;
Die Ehrenmitglieder werden auf einer separaten Liste geführt.
Jedes Mitglied oder jede andere Person kann auf eigene Kosten ein Mitgliederverzeichnis verlangen, welches beschränkt ist auf: Vorname, Familienname, und Wohnort.
Art. 9. Vereinsvermögen
Es setzt sich zusammen aus:
- Mitgliedsbeiträgen
- Einnahmen aus Schulungen oder vergleichbaren Aktivitäten
- Einnahmen aus verschiedenen Veranstaltungen
- Zinserträgen
- Zuwendungen, freiwilligen Mitgliedsbeiträgen und Schenkungen
Art. 10 Mitgliedsbeiträge
Jedes Mitglied als professioneller Sommelier, Freund der Sommeliers und Mitglied des ASSP, entrichtet jährlich einen Mitgliedsbeitrag zu Gunsten der Kasse des ASSP.
Auf Antrag des Vorstandes legt die Generalversammlung die Höhe der Mitgliedbeiträge der einzelnen Kategorien fest.
Entsprechend der finanziellen Bedürfnisse für die Durchführung von Aktivitäten auf nationalem Niveau, bestimmt die Generalversammlung die prozentuelle Verteilung der Einnahmen durch Mitgliedsbeiträge welche dem Zentralsitz zu Verfügung gestellt werden, und die Höhe Restbetrages, der an die Sektionen fliesst, im Verhältnis ihrer Anzahl zahlender Mitglieder.
Art. 11 Aufbau des Vereins
Die Vereinsorgane sind :
- die Generalversammlung
- der Vorstand
- die Disziplinarkommission
- die Kontrollstelle
Art. 12 Die Generalversammlung
Die Generalversammlung ist das oberste Organ der ASSP.
Sie setzt sich zusammen aus den Mitgliedern der Kategorie der professionellen Sommeliers.
Der Vorstand beruft jährlich eine Generalversammlung ein.
Die Mitglieder müssen schriftlich mindestens 20 Tage vor dem Durchführungsdatum der Generalversammlung eingeladen werden, um die vom Vorstand vorgelegte Traktandenliste einzusehen.
Jedes teilnehmende Mitglied kann anlässlich der aktuellen Sitzung ein Thema einreichen welches diskutiert werden wird: Dieses Anliegen muss dem Sekretariat mindestens 10 Tage vor der Generalversammlung mitgeteilt werden.
Obwohl sie kein Stimmrecht haben, dürfen die Freunde der Sommeliers (die sich in die Diskussionen sogar einmischen dürfen) und die Ehrenmitglieder der Generalversammlung beiwohnen.
Im Fall einer hohen Zahl der eingeschriebenen Mitglieder im Verein, kann der Vorstand stimmberechtigte Delegierte als Repräsentanten zur Generalversammlung laden (ein Delegierter auf jeweils dreissig Mitglieder professionelle Sommeliers), und gegebenfalls Delegierte als Vertreter der Mitglieder der anderen Kategorien.
Art.13 Ausserordentliche Generalversammlung
Die ausserordentliche Generalversammlung kann jederzeit vom Vorstand oder von einem fünftel der stimmberechtigten Mitglieder, nach schriftlichem Antrag einberufen werden.
Art. 14 Geschäfte der Generalversammlung
Die wichtigsten Geschäfte die der der Generalversammlung obliegen sind:
- Alle vier Jahre die Wahl der Vorstandes – aus den eigenen Reihen (einen Präsidenten, drei Vize-Präsidenten, einen Kassier, und einen Generalsekretär), die Disziplinarkommission (drei Mitglieder) und die Besetzung der Kontrollstelle (zwei Mitglieder);
- Die Genehmigung der Jahresrechnung und des Revisorenberichts der Kontrollstelle
- Die Festsetzung der Vereinspolitik unter Berücksichtigung der zukünftigen Leistungspflicht in Übereinstimmung mit den Vereinszielen.
- Die Genehmigung der zukünftigen Vereinsaktivitäten und des Budgets.
- Die Entlastung des Vorstands
- Die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
- Statutenänderungen
- Alle übrigen durch Gesetz oder Statuten erforderlichen Geschäfte
Art. 15 Stimmrecht
Jeder Professionelle Sommelier, respektive sein Delegierter hat Anrecht auf eine Stimme.
Jedes stimmberechtigte Mitglied hat das Recht ein anderes stimmberechtigtes Mitglied zwischenzeitlich zu vertreten. Es belegt dies mittels einer schriftlichen Vollmacht.
Diese Vollmächte werden für die Delegierten nicht zugelassen.
Art. 16 Beschlussfähgkeit
Die Beschlüsse der Generalversammlung sind mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder gültig. Bei gleichem Stimmverhältnis entscheidet die Stimme des Präsidenten.
Bei allen Statutenänderungen, der Vereinsauflösung oder der Fusion mit anderen Organisationen, müssen die Entscheidungen, bei der ersten Sitzung, mit einer Mehrheit von 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder getroffen werden.
Bei der zweiten Sitzung genügt es, die Zustimmung von 2/3 der anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern zu erhalten.
Art. 17 Der Vorstand
Die ASSP wir von einem Vorstand verwaltet, der sich aus einem Präsidenten, drei Vizepräsidenten - die jeweils eine der drei wichtigsten Sprachregionen der Schweiz repräsentieren - einem Kassier und einem Generalsekretär zusammensetzt.
Der Präsident und die Vizepräsidenten müssen professionelle Sommeliers sein.
Der Vorstand hat die endgültige Entscheidungsbefugnis über den Ablauf der Generalversammlung
Der Vorstand entscheidet über alle Geschäfte die zur Leitung des Vereins und zum Schutz der Rechte und Interessen der ASSP nötig und nützlich sind und solche, die nicht der Generalversammlung unterstehen.
Der Vorstand tritt zusammen wenn der Präsident eine Sitzung für nötig hält oder wenn 1/3 der Vorstandsmitglieder eine Sitzung wünschen; auf alle Fälle immer, wenn eine Generalversammlung stattfindet.
Für die Entscheidungen des Vorstands ist die Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder erforderlich.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
Der Vorstand vertritt, mittels des Präsidenten, die ASSP nach aussen.
Der Präsident und im jährlichen Turnus einer der Vizepräsidenten vertreten den Verein bei der ASI.
Um im Namen der ASSP gültig zu sein, müssen die wichtigsten Dokumente zwingend die Unterschriften sowohl des Präsidenten oder eines der drei Vizepräsidenten, als auch die Unterschrift des Generalsekretärs oder des Kassiers tragen (Kollektivunterschrift).
Für die Sicherstellung der Programmgestaltung des Vereins ist der Vorstand berechtigt, Spezialkommissionen beratender Natur (z.B. für Didaktik, Technik, Öffentlichkeitsarbeit, Wettbewerbe, Rechtsberatung etc.) einzusetzen.
Die Mitglieder des Vorstands und der Kommissionen dürfen kein Honorar für das Ausüben ihrer Funktion erhalten, ausser die Generalversammlung stimmt einer Honorarzahlung im Einzelfall zu.
Art. 18 Die Disziplinarkommission
Sie wird alle vier Jahre durch die Generalversammlung gewählt und setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen.
Ihre Funktion ist, nach dem disziplinarischen Verfahren wie in Art. 7 dieser Statuten beschrieben, bei Streitpunkten, die den Verlust der Mitgliedschaft zum Gegenstand haben sowie bei anderen Verletzungen der berufsethischen oder satzungsgemässen Verordnungen, zu schlichten und zu klären.
Die Entscheidung im Fall einer Ablehnung der Zulassung eines Kandidaten untersteht ebenfalls der Disziplinarkommission (Art. 5).
Art. 19 Die Kontrollstelle
Die Kontrollstelle setzt sich aus zwei Mitgliedern zusammen, die von der Generalversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt werden. Die Besetzung dieser Mandate beschränkt sich auf zwei aufeinanderfolgende Amtszeiten (acht Jahre).
Der Kassier muss seine Jahresrechnung mindesten 30 Tage vor der Generalversammlung einreichen.
Die Kontrollstelle ihrerseits berichtet der Generalversammlung und empfiehlt die Bewilligung der Erfolgsrechnung und der Bilanz.
Art. 20 Sektionen ASSP
Der Verein hat die Möglichkeit zur Förderung der Gründung von Sektionen auf Regionaler Basis, von welcher jede mindestens dreissig Sommeliers als Mitglieder hat (Professionelle oder Freunde) von denen die Mehrheit professionelle Sommeliers sind.
In der Führung jeder Sektion gibt es ein Komitee, das aus einer Mehrheit von professionellen Sommeliers besteht, welchee alle vier Jahre von den Sektionsmitgliedern und Anwärtern für die Kategorie professioneller Sommelier gewählt wird.
Die Sektion muss eine funktionstüchtige Organisationsstruktur aufweisen und ihre Tätigkeit auf angemessene und beständige Art ausführen, um die Ziele der ASSP statutenkonform zu gewährleisten.
Die Versammlungen der Sektionen müssen schriftlich mindestens 20 Tage im Voraus durch das Sektionskomitee angekündigt werden, finden mindestens einmal jährlich statt und immer wenn mindestens 1/5 der Mitglieder schriftlich eine Versammlung wünschen.
Im Fall einer Wahl von Nationaldelegierten, sind diese von den professionellen Mitgliedern der Sektion zu wählen.
Die Resultate dieser Wahl sind umgehend dem Nationalvorstand der ASSP mitzuteilen, damit sie kontrolliert und genehmigt werden können.
Das Jahresprogramm, der Kostenvoranschlag und die Berichterstattung über die Finanzen und Aktivitäten jeder Sektion müssen jährlich bis ende Februar an den Nationalvorstand gesandt werden, damit sie kontrolliert und genehmigt werden können.
Im Fall einer Verletzung dieses Statut kann es zu einer Kürzung der Mitgliederbeiträge, die der betreffenden Sektion zustehen, kommen.
Art. 21 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Allgemein haftet die ASSP nicht für Unfälle, höhere Gewalt und persönliche Haftung der Mitglieder im Rahmen ihrer Tätigkeit für die ASSP.
Die Mitglieder, und die Sektionen, müssen sich entsprechend versichern. Die ASSP und die Sektionen sind verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen.
Art. 22 Offizielle Vereinssprache
Die offizielle Vereinssprache ist Französisch.
Art. 23 Auflösung der ASSP
Sie kann auschliesslich auf Grund einer Entscheidung der Generalversammlung gemäss Art. 16 dieser Statuten erfolgen.
Art. 24 Gerichtsstand und anwendbares Recht
Der Gerichtsstand ist am Sitz des Vereins. Es gilt das schweizerische Recht.
Art. 25 Ergänzende Bestimmungen
Wenn in den vorliegenden Statuten nichts anderes festgehalten ist, findet
Art. 60 und folgende, des Schweizerischen Zivilgesetzbuches Anwendung.
Diese Statuten wurden anlässlich der Generalversammlung vom
5. Oktober 2003 angenommen, und am 13. April 2014 revidiert.