Statuten Sommelier Verband Deutschschweiz SVS

download program

Vereins-Statuten

 

I. Name, Sitz und Zweck

Art. 1

Unter dem Namen „Sommelierverband Deutschschweiz SVS“ Association Suisse des Sommeliers Professionnels (ASSP) besteht ein gemeinnütziger, unabhängiger Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Art. 2

Der Sitz des SVS befindet sich bei der Gastrologischen Company in Zürich.

Art. 3

Der Sommelierverband Deutschschweiz SVS (SVS) ist Mitglied der Association Suisse des Sommeliers Professionnels (ASSP). Der SVS ist finanziell nur im Umfang seines jährlichen Beitrages als Kollektivmitglied bei der ASSP haftbar. Der SVS ist ein eigenständiger und von der ASSP vollständig unabhängiger Verein.

Art. 4

Der SVS bezweckt:

-       Den Erfahrungsaustausch unter den Mitgliedern und die Schulung. Weiter- und Fortbildung seiner Mitglieder, und des Berufsnachwuchses in er deutschsprachigen Schweiz zu pflegen.

-       Die Förderung des Ansehens, des Stellenwerts, der Wertschätzung und der Anerkennung der Sommeliers, mittels Veranstaltungen, Meisterschaften, Vorträgen, Seminaren, Kursen, Workshops, Reisen und Publikationen.

-       Die Förderung von Weinkultur unter Weingeniessern, Weinkennern, Konsumenten und Gästen.

Die Vereinigung ist politisch, ethnisch und konfessionell unabhängig und neutral und nicht gewinnorientiert. Sie steht sowohl Selbständigen, Arbeitgebern, Arbeitnehmern und Nichterwerbstätigen offen.

II. Mitgliedschaft

Art. 5

Der SVS kennt folgende Mitglieder-Kategorien:

Stimmberechtigte Aktivmitglieder

-     Berufsmitglied können nur natürliche Personen werden, die hauptberuflich seit mindestens 1 Jahr auf dem Gebiet der Sommellerie oder in der Weinbranche (Gastgewerbe, Hotellerie, Verkauf, Journalismus, Ausbildende usw.) tätig sind.

  • Einzelmitglieder können natürliche Personen werden, die ein Interesse an der Sommellerie und Weinkultur haben, sich nebenberuflich damit befassen, dafür interessieren, weiterbilden und einsetzen, aber die Bedingungen für eine Berufsmitgliedschaft nicht erfüllen.

-     Kollektivmitglied können Vereine, Stiftungen, Verbände, Firmen, Clubs, Körperschaften und Behörden werden, die ein Interesse an der Förderung der Sommeliers haben. Deren Mitglieder, Angestellte, Gesellschafter, Aktionäre, Stiftungsräte und Stifter haben Anrecht auf eine verbilligte Mitgliedschaft als Berufs- oder Einzelmitglied bei der SVS.

  • Zum Ehrenmitglied bezw. Ehrenpräsidenten können Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise um die Förderung der Sommellerie verdient gemacht haben.

Nicht stimmberechtigte Passiv- und Partnermitglieder:

-       Passivmitglied können natürliche Personen werden, die ein Interesse an der Sommellerie, an Weinkultur und an Degustationen haben und den Wein geniessen, aber die Bedingungen für eine Einzelmitgliedschaft nicht erfüllen.

-       Partnermitglied können Einzelpersonen und juristische Personen werden, die den SVS durch regelmässige Zuwendungen unterstützen und vom SVS als Gönner, Supporter oder Sponsor auf seinen Publikationen erwähnt werden.

Die Aufnahme von Mitgliedern in den SVS erfolgt durch den Vorstand aufgrund eines schriftlichen Aufnahmegesuches. Beitrittsgesuche können vom Vorstand ohne Begründung abgelehnt werden. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Ehrenmitglieder werden auf Antrag von der Generalversammlung ernannt.

Jedes Aktivmitglied (Berufs-, Aktiv-, Kollektiv-, Ehrenmitglied) hat bei Wahlen und Abstimmungen eine Stimme. Passiv- und Partnermitglieder werden zur Generalversammlung eingeladen, haben jedoch kein Stimmrecht.

Anträge von Berufsmitgliedern zur Aufnahme im Berufsregister BR/SVS sind dem Vorstand einzureichen. Sie haben den gestellten Anforderungen und Formvorschriften im Reglement des Berufsregisters zu entsprechen.

Art. 6

Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu wahren und die Statuten und Reglemente der Organe zu befolgen. Die Mitglieder haben jährlich ihren Beitrag zu entrichten.

Art. 7

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand auf Ende eines Vereinsjahres. Es besteht kein Anrecht auf das Vereinsvermögen.

Art. 8

Aus der Vereinigung und gleichzeitig aus dem Berufsregister BR/SVS kann wie folgt ausgeschlossen werden:

  • Wer gegen Treu und Glauben verstösst, dem kann der Vorstand einen Verweis erteilen.
  • Wer gegen die Interessen des Vereins verstösst oder dessen Ruf in der Öffentlichkeit erheblich schädigt, kann vom Verstand ausgeschlossen werden.
  • Wer den Jahresbeitrag trotz dreimaliger Mahnung nicht entrichtet, wird in abschliessender Kompetenz ausgeschlossen.

Gegen einen Ausschluss kann das betroffene Mitglied innert 30 Tagen beim Vorstand zuhanden der nächsten Generalversammlung einen begründeten und eingeschriebenen Rekurs mit aufschiebender Wirkung einlegen. Die Generalversammlung fällt den entgültigen Entscheid. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

III. Finanzielle Mittel

Art. 9

Zur Erfüllung seiner Aufgabendienen dem Verein folgende Mittel:

  • Ordentliche Mitgliederbeiträge
  • Erträge aus Aktivitäten
  • Freiwillige Zuwendungen von Gönnern
  • Zinsen aus dem Vereinsvermögen
  • Spenden, Legate und Schenkungen

Art. 10

Die Generalversammlung bestimmt jedes Jahr die Jahresbeiträge der Mitglieder:

Kategorien

Berufsmitglied                                Fr.   150.—

Einzelmitglied                                Fr.   150.—

Passivmitglied                                Fr.     75.—

Jugendliche, Studenten               Fr.     30.--    (Während der Ausbildung)

Firmen                                             Fr.   280.—

Für Mitglieder, Angestellte, Gesellschafter, Aktionäre und Stiftungsräte und Stifter von Kollektivmitglieder.

Kollektivmitglied                             Fr.       100.--               bis                  5 Personen (Beschäftigte)

                                                          Fr        250.--               bis               20 Personen

                                                          Fr.      500.--               bis               50 Personen

                                                          Fr.   1'000.--               bis             100 Personen

                                                          Fr.   2'000.--               bis          1'000 Personen

Jede Mitgliederkategorie leistet eine einmalige Eintrittsgebühr von Fr. 20.--

Art. 11

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

IV. Organisation

Art. 12

Der Kassier führt die Buchhaltung. Das Vereinsjahr endet jährlich am 31. Dezember.

Art. 13

Die Organe des Vereins sind:   

  1. Generalversammlung (GV)
  2. Vorstand
  3. Sekretariat
  4. Kommissionen
  5. Regionalgruppen
  6. Rechnungsrevisoren

Art. 14

Die ordentliche Generalversammlung ist alljährlich innerhalb des ersten Halbjahres anzuhalten. Die Aktiv-, Passiv- und Partnermitglieder werden mindestens 30 Tage vor der Versammlung – unter Angabe der Traktanden – durch den Vorstand schriftlich eingeladen. Die Generalversammlung ist beschlussfähig, ungeachtet der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse und Wahlen werden mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst. Jedes Aktivmitglied hat eine Stimme. Kommt es bei Wahlen und Sachgeschäften zu Stimmengleichheit, entscheidet die Stimme des Präsidenten.

Art. 15

Die Generalversammlung hat folgende Befugnisse:

  1. Genehmigung des Protokolls der Generalversammlung
  2. Abnahme des Jahresberichtes des Präsidenten
  3. Abnahme der Jahresrechnung nach Kenntnisnahme des Revisorenberichtes
  4. Erteilung der Entlastung an den Vorstand
  5. Beschlussfassung über Mitgliederbeiträge
  6. Beschlussfassung über das Budget
  7. Beschlussfassung über Statutenänderungen und Auflösung des Vereins
  8. Wahl des Präsidenten
  9. Wahl des Vorstandes
  10. Wahl der Revisoren
  11. Ernennung von Ehrenmitgliedern
  12. Beschlussfassung über Anträge und Verschiedenes

Art. 16

Eine ausserordentliche Generalversammlung findet statt, wenn diese vom Vorstand oder schriftlich von 1/5 der Mitglieder verlangt wird. Letzterem ist innert kürzester Frist zu entsprechen.,

Art. 17

Anträge gemäss Art. 15 Ziff. 12 dieser Statuten müssen bis spätestens 15 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Präsidenten eingereicht werden.

Art. 18

Die Generalversammlung wird vom Präsidenten oder bei dessen Abwesenheit vom Stellvertreter geleitet. Nicht traktandierte Geschäfte von erheblicher Tragweite dürfen erst an einer folgenden Generalversammlung oder an einer der nächsten Versammlungen zur Abstimmung gebracht werden. Der Versammlungsleiter stimmt und wählt in Grundsatzgeschäften mit. Ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten kann geheime Abstimmungen und Wahlen verlangen.

Art. 19

Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Personen. Der Vorstand wird von der Hauptversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Der Vorstand konstituiert sich – ausser der Wahl des Präsidenten – selber. Ersatzwahlen für ausgetretene Vorstandsmitglieder finden nach Bedarf jedes Jahr statt.

Art. 20

Der Vorstand leitet den Verein und alle Kompetenzen, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zustehen. Er sorgt insbesondere für die Einhaltung der Statuten und Durchsetzung der Beschlüsse; er ist dafür besorgt, dass die vorhandenen Mittel wirtschaftlich und sparsam verwendet werden. Dem Vorstand obliegt die Planung, welche den erfolgreichen Fortbestand des Vereins sicherstellen soll.

Art. 21

Der Präsident vertritt den Verein gegen aussen. Der Verein verpflichtet sich gegenüber Dritten durch Kollektivunterschrift durch Präsident oder Vizepräsident und Kassier oder Sekretär. Vorbehalten bleiben Ausnahmen bezüglich Bank- und Postcheckverkehr.

Art. 22

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand kann auf dem Zirkularweg Beschlüsse fassen. Jedes Mitglied kann mündliche Verhandlungen verlangen. Der Präsident stimmt und wählt mit, er fällt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

Art. 23

Der Präsident ist zuständig für die Leitung des Vereins, die Vorbereitung und Einberufung von Vorstandssitzungen, die Planung, die Organisation und Koordination der Vereinstätigkeit sowie für die Bestellung von Arbeitsgruppen innerhalb des Vorstandes.

Art. 24

Die Hauptversammlung und der Vorstand bestellen die notwendigen Kommissionen und Regionalgruppen und umschreiben deren Aufgaben in einem Pflichtenheft.

Art. 25

Die Hauptversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren und einen Ersatzrevisor für die Amtsdauer von fünf Jahren. Ihnen obliegt die gesamte Prüfung der Vereinsrechnung und der Buchhaltung. Sie erstatten jährlich der ordentlichen Hauptversammlung Bericht.

VI. Auflösung des Vereins

Art. 26

Die Auflösung des Vereins kann an einer eigens zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen Hauptversammlung mit Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Aktivmitglieder beschlossen werden. Bei einer Auflösung des Vereins geht das Vereinsvermögen an die Schweizer Kellnerzunft.

Diese Statuten wurden anlässlich der Gründungsversammlung vom 8. Mai 2000 in Zürich angenommen und am 7. Juli 2007 revidiert und einstimmig angenommen. Sie treten ab diesem Datum in Kraft.

Zürich, 9. Juli 2007

Bruno-Thomas Eltschinger

Der Sommelierverband Deutschschweiz bevorzugt die Produkte unserer PLATINUM-PARTNER:

elemant selection
Seit 1863

 Feldschlösschen LogoSTUDER Logo

 

 

 

 

 

Sponsoren:

1 Swiss Wine sw