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Statuten

Sommelierverband Deutschschweiz

SVS / ASSP

 
I Vorwort

 

Die Bezeichnung Mitglied und Sommelier bezieht sich auf Personen beider Geschlechter. Die nachfolgenden Bezeichnungen «Verband, «Verein» bzw. «SVS» sind identisch zu interpretieren.

Die Abkürzung «SVS» steht für Sommelierverband Deutschschweiz SVS.

 

Die Abkürzung «ASSP» steht für Association Suisse des Sommeliers Professionnels ASSP.

 

II Name, Sitz und Zweck

 

Art. 1 Name

 

Unter dem Namen „Sommelierverband Deutschschweiz SVS“ «Association Suisse des Sommeliers Professionnels ASSP» besteht ein gemeinnütziger, unabhängiger Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

 

Der SVS ist ein eigenständiger Verein, Mitglied bei der ASSP und finanziell nur im Umfang seines jährlichen Beitrages als Kollektivmitglied bei der ASSP haftbar. Das Vereinsjahr endet jährlich am 31. Dezember.

 

Art. 2 Sitz

 

Sitz des Vereins befindet sich im Wohnkanton des Präsidenten oder an einem anderen Schweizer Ort gemäss Vorstandsbeschluss.

 

Art. 3 Zweck des Vereins

 

Die Vereinigung ist politisch, ethnisch und konfessionell unabhängig sowie neutral, nicht gewinnorientiert und hat folgende Ziele:

 

  • Der Verein beansprucht die Getränkekompetenz in der Schweiz. 

  • Die Förderung der professionellen Aus- und Weiterbildung sowie das Erlangen von beruflichen Kenntnissen über Wein und andere alkoholische und nicht-alkoholische Getränke in Gaststätten oder in ähnlichen Betrieben. 

  • Den Erfahrungsaustausch unter den Mitgliedern zu pflegen und die Schulung, Weiter- und Fortbildung seiner Mitglieder, sowie des Berufsnachwuchses in der deutschsprachigen Schweiz zu fördern. 

  • Die Förderung des Ansehens, des Stellenwerts, der Wertschätzung und der Anerkennung der Sommeliers, mittels Veranstaltungen, Meisterschaften, Vorträgen, Seminaren, Kursen, Workshops, Reisen und Publikationen. 

  • Die Förderung von Wein- und Getränkekultur unter Geniessern, Kennern, Konsumenten und Gästen. 

  • Die Förderung der Zusammenarbeit – so weit als möglich – mit Behörden, privaten Vereinigungen und mit den regionalen Sektionen der ASSP. 

  • Die Vision des Vereins ist in einer Charta festgehalten.

 

III Mitgliedschaft

 

Art 4 Mitgliedschaft

 

Der Verein setzt sich wie folgt zusammen:

 

Professionelle Sommeliers
Diese haben die Schlussexamen als Sommelier gemäss den Bedingungen der ASSP bestanden (eidgenössischer Fachausweis) oder sind im Besitz eines gleichwertigen Ausweises, der von der ASSP anerkannt wird. Sie müssen insbesondere auf dem Gebiet des Weines oder anderer Getränke in öffentlichen Betrieben mindestens zwei Jahre tätig gewesen sein. Der Mitgliederbeitrag muss für das laufende Jahr bezahlt sein. Das Mindestalter beträgt 18 Jahre. Jedes professionelle Mitglied hat eine Stimme.

 

Freunde der Sommeliers
Diese haben ein besonderes Interesse und die Leidenschaft für Wein und Tafelkultur. Der Mitgliederbeitrag muss für das laufende Jahr bezahlt sein. Das Mindestalter beträgt 18 Jahre. Sie können an den Vereinsversammlungen teilnehmen und Fragen stellen und haben ein konsultatives Stimmrecht. Zudem sind sie auch den Statuten unterstellt und erhalten zusätzlich die Bezeichnung "Mitglied ASSP, z.B. „Winzer“, „Weinhändler“ usw.

 

Ehrenmitglieder
Diese zeichnen sich aus durch besondere Leistungen und Verdienste auf dem Gebiet der Weinkultur oder durch besondere Verdienste für den Verein. Sie können an den Generalversammlungen mit einem konsultativen Stimmrecht teilnehmen und bezahlen keinen Mitgliederbeitrag. Sie sind ebenfalls den Statuten unterstellt.

 

Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu wahren und die Statuten und Reglemente der Organe zu befolgen. Sämtliche Mitglieder müssen jeweils anfangs Jahr ihren Jahresbeitrag entrichten. Dem Vorstand ist es vorbehalten, weitere Kategorien festzulegen und/oder die Beschriebe der Mitglieder-Kategorien zu ändern.

 

Art 5 Eintritt von Mitgliedern

 

Die Aufnahme von Mitgliedern in den SVS erfolgt durch den Vorstand aufgrund eines schriftlichen Aufnahmegesuches. Professionelle Sommeliers haben zusätzlich entsprechende Unterlagen beizulegen. Beitrittsgesuche können vom Vorstand ohne Begründung abgelehnt werden. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen und an der Mitgliederversammlung durch die Anwesenden bestätigt.

 

Anträge von Berufsmitgliedern zur Aufnahme im Berufsregister BR/SVS sind dem Vorstand einzureichen. Sie haben den gestellten Anforderungen und Formvorschriften im Reglement des Berufsregisters zu entsprechen.

 

Art 6 Mitgliederverzeichnis

 

Das Sekretariat ist verpflichtet, ein jährlich nachgeführtes Mitgliederverzeichnis mit entsprechenden Informationen über Mitgliedschaftsart, Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse, Telefonnummer und Eintrittsdatum zu erstellen. Die Adressen gehören dem Verein und der SVS stellt dem Sekretariat eine entsprechende Datensoftware zur Verfügung.

 

Art 7 Austritt von Mitgliedern

 

Der Austritt erfolgt durch

 

  • Todesfall 

  • eine bis zum 30.Juni dem Vorstand zugestellte, schriftliche Erklärung für einen Austritt auf Jahresende. Es besteht kein Anrecht auf Rückerstattung des Jahresbeitrags noch auf ein Anrecht auf das Vereinsvermögen.

 

Art 8 Ausschluss von Mitgliedern

 

Aus der Vereinigung und gleichzeitig aus dem Berufsregister BR/SVS kann ein Mitglied aus folgenden Gründen ausgeschlossen werden:

 

  • Wer gegen Treu und Glauben verstösst, dem kann der Vorstand einen Verweis erteilen. 

  • Wer gegen die Interessen des Vereins verstösst oder dessen Ruf in der Öffentlichkeit erheblich schädigt, kann vom Vorstand ausgeschlossen werden. 

  • Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrages nach einmaliger, erfolglosen Mahnung. In diesem Fall ist der SVS berechtigt, den Beitrag noch bis zum Austritt zu verlangen.

 

Gegen einen Ausschluss kann das betroffene Mitglied innert 30 Tagen beim Vorstand zuhanden der nächsten Generalversammlung einen begründeten und eingeschriebenen Rekurs mit aufschiebender Wirkung einlegen. Die Generalversammlung fällt den endgültigen Entscheid. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

 

IV Finanzielle Mittel

 

Art. 9 Finanzielle Mittel

 

Zur Erfüllung seiner Aufgaben dienen dem Verein folgende Mittel:

  • Ordentliche Mitgliederbeiträge 

  • Erträge aus Aktivitäten 

  • Freiwillige Zuwendungen von Gönnern 

  • Andre Zuwendungen aus Sponsoring, und Unterstützungsgeldern (privat wie öffentlich) 

  • Zinsen aus dem Vereinsvermögen 

  • Spenden, Legate und Schenkungen 

  • Überschüsse aus Betriebsrechnungen

 

Art 10 Mitgliederbeiträge

 

  • Die Generalversammlung bestimmt jedes Jahr die Jahresbeiträge der entsprechenden Mitgliedschaft 

  • Der Kassier verwaltet und kontrolliert die Mitgliederbeiträge.

 

Art 11 Beiträge an nationalen Verband

 

Entsprechend der finanziellen Bedürfnisse für die Durchführung von Aktivitäten auf nationalem Niveau, bestimmt die Generalversammlung des SVS auf Antrag des Vorstandes und unter Berücksichtigung der Entscheide der nationalen Generalversammlung ASSP die Höhe des Beitrages an den nationalen Verband, basierend auf einem proportionalen Verteilschlüssel aufgrund der Mitgliederzahlen.

 

Art 12 Haftung

 

  • Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. 

  • Allgemein haftet der SVS nicht für Unfälle, höhere Gewalt und persönliche Haftung der Mitglieder im Rahmen ihrer Tätigkeit für den SVS.

 

V Organisation

 

Art 13 Vereinsorgane

 

Die Vereinsorgane sind:

 

  • Generalversammlung 

  • Revisoren 

  • Vorstand 

  • Ausschuss

 

Eine Ämterkumulation ist zulässig

 

Art 14 Generalversammlung (GV)

 

Die ordentliche Generalversammlung ist alljährlich innerhalb des ersten Halbjahres abzuhalten und ist das oberste Organ des SVS. Die Mitglieder werden mindestens 30 Tage vor der Versammlung – unter Angabe der Traktanden – durch den Präsidenten schriftlich eingeladen.

 

Die Generalversammlung ist beschlussfähig, ungeachtet der Anzahl anwesenden Mitglieder. Beschlüsse und Wahlen werden mit einfachem Mehr der stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Kommt es bei Wahlen und Sachgeschäften zu Stimmengleichheit, entscheidet die Stimme des Präsidenten.

 

Anträge müssen bis spätestens 15 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Präsidenten eingereicht werden.

 

Die Generalversammlung wird vom Präsidenten oder bei dessen Abwesenheit einem Stellvertreter geleitet.

 

Nicht traktandierte Geschäfte von erheblicher Tragweite dürfen erst an einer folgenden Generalversammlung oder an einer ausserordentlichen Generalversammlung zur Abstimmung gebracht werden.

 

Ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten kann geheime Abstimmungen und Wahlen verlangen.

 

Jedes stimmberechtigte Mitglied kann schriftlich eine Vertretung, welches Mitglied sein muss, bestimmen.

 

Art 15 Ausserordentliche Generalversammlung

 

Eine ausserordentliche Generalversammlung findet statt, wenn diese vom Vorstand mit einfachem Mehr, oder schriftlich von einem Fünftel der Mitglieder verlangt wird.

 

Art 16 Befugnisse der Generalversammlung

 

Die Generalversammlung hat folgende Befugnisse:

 

  • Genehmigung des Protokolls der letztjährigen Mitgliederversammlung

  • Abnahme des Jahresberichtes des Präsidenten 

  • Abnahme der Jahresrechnung nach Kenntnisnahme des Revisorenberichtes

  • Erteilung der Entlastung an den Vorstand 

  • Beschlussfassung über das Budget 

  • Beschlussfassung über Mitgliederbeiträge 

  • Beschlussfassung über Statutenänderungen und Auflösung desVereins 

  • Wahl des Präsidenten 

  • Wahl des Vorstandes 

  • Wahl der Revisoren 

  • Ernennung von Ehrenmitgliedern 

  • Übrige durch Gesetz oder Statuten erforderlichen Geschäfte 

  • Beschlussfassung über Anträge und Verschiedenes

 

Die von der Generalversammlung SVS bestätigten Wahlen sowie der Jahresbericht werden dem Nationalen Verband innert nützlicher Frist zugestellt.

 

Art 17 Ausschuss

 

Der Ausschuss konstituiert sich selber und besteht zwingend aus drei Vorstandsmitgliedern. Er hat die Aufgaben die Geschäfte und Aufgaben für den Vorstand vorzubereiten. Der Ausschuss kann Entscheidungen fällen muss diese aber zwingend durch den Vorstand bestätigen lassen.

 

Art. 18 Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Personen. Der Vorstand wird von der Generalversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Der Vorstand konstituiert sich, ausser der Wahl des Präsidenten, selber. Ersatzwahlen für ausgetretene Vorstandsmitglieder finden nach Bedarf jedes Jahr statt. Scheiden Vorstandsmitglieder während der Amtsdauer aus, so kann sich der Vorstand von selbst ergänzen.

 

Der Vorstand leitet den Verein und alle Kompetenzen, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zustehen. Er sorgt insbesondere für die Einhaltung der Statuten und Durchsetzung der Beschlüsse; er ist dafür besorgt, dass die vorhandenen Mittel wirtschaftlich und sparsam verwendet werden. Dem Vorstand obliegt die Planung, welche den erfolgreichen Fortbestand des Vereins sicherstellen soll.

 

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand kann auf dem Zirkularweg sowie via Telefon- oder Videokonferenz Beschlüsse fassen. Jedes Mitglied kann mündliche Verhandlungen verlangen. Die Vorstandsbeschlüsse werden durch die Mehrheit der Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.

 

Jedes Vorstandsmitglied hat den Vorstand unaufgefordert über seine Tätigkeiten zu informieren, welches es unter Nutzung seiner SVS-Vorstandstätigkeit, SVS-Titel und/oder unter Nutzung des SVS-Logos ausserhalb des Vereines pro bono oder gegen Entgelt verrichtet.

 

Art 19 Präsident

 

Der Präsident vertritt den Verein gegen aussen und ist zuständig für die Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung, interne Sitzungen sowie für die Planung, Organisation und Koordination der Vereinstätigkeit. Der Präsident wird von der Generalversammlung für vier Jahre gewählt.

 

Art 20 Kassier

 

Der Kassier führt die Buchhaltung. Er hat den Vorstand periodisch über die finanzielle Lage des Vereines zu informieren und ihm den Jahresabschluss mindestens zwei Monate vor dem Datum der Generalversammlung vorzulegen. Das Vereinsjahr endet am 31. Dezember

 

Art 21 Revisoren/Kontrollstelle

 

Die Kontrollstelle besteht aus zwei sowie einer Ersatzperson, von der Generalversammlung für vier Jahre gewählten Mitgliedern. Eine Wiederwahl kann höchstens für zwei weitere Jahre erfolgen. Mindestens 30 Tage vor MV-Datum organisiert der Kassier die Revision. Die Kontrollstelle unterbreitet der Generalversammlung ihren Revisorenbericht.

 

Art 22 Unterschriftsregelung

 

Der Verein verpflichtet sich gegenüber Dritten mittels Kollektivunterschrift durch den Präsidenten oder Vizepräsidenten, Kassier oder Sekretär. Vorbehalten bleiben Ausnahmen bezüglich Bank- und Postcheckverkehr. Der Vorstand regelt die Unterschriftsberechtigung intern.

 

Art 23 Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins kann an einer, eigens zu diesem Zweck einberufenen, ausserordentlichen Generalversammlung mittels Zweidrittelmehrheit der anwesenden Aktivmitglieder beschlossen werden. Bei einer Auflösung des Vereins geht das Vereinsvermögen an den nationalen Verband ASSP. Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

VI Schlussbestimmungen

 

Art 24 Gerichtsstand und anwendbares Recht

 

Der Gerichtsstand ist am Sitz des Vereines. Es gilt das Schweizerische Recht.

 

Art 25 Ergänzende Bestimmungen

 

Wenn in den vorliegenden Statuten nichts anderes festgehalten ist, kommt Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches zur Anwendung.

 

Art 26 Gültigkeit

 

Diese Statuten wurden anlässlich der Gründungsversammlung vom 8. Mai 2000 in Zürich beschlossen, am 7. Juli 2007 revidiert und auf die Generalversammlung 2022 hin überarbeitet. Sie treten ab dem untenstehenden Datum in Kraft.

 

Zürich, 27. Juni 2022

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